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Pflegehilfsmittelkatalog

Dieser dient den Kassen als Orientierungshilfe. Tatsache ist aber, dass viele Produkte aus dem Bereich Pflege 4.0 noch nicht Bestandteil des Pflegehilfsmittelkatalogs sind.
Wie immer bestätigen auch hier Ausnahmen die Regel. Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelkatalog dienen den Kassen lediglich als Orientierungshilfe. Entscheidend ist immer die Einzelfallprüfung durch die Kassen, in der die individuelle Situation, der Bedarf und die Wirtschaftlichkeit abgewogen werden. Auch ein negativer Bescheid durch die Kasse bedeutet nicht, dass man diesen widerspruchslos akzeptieren muss. Versuchen Sie einen Einspruch zu erheben. Auch der Rechtsweg steht Ihnen zur Verfügung.

Welche Produkte in das Verzeichnis aufgenommen werden entscheidet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) nach einem Antrag durch die Hersteller.

Es existieren Einzelfallentscheidungen, in denen die Kostenübernahme erfolgreich vor Gericht eingeklagt wurde. Beispielsweise urteilte das Sozialgericht Speyer 2016, dass der spezifische medizinische Nutzen des Exoskeletts „ReWalk“ eindeutig sei (Aktenzeichen: S 19 KR 350/15). Daraufhin finanzierte die Kasse dem Kläger das Produkt und der GKV-Spitzenverband nahm Exoskelette als neue Produktgruppe in den Hilfsmittelkatalog auf.
Es kann sich im Einzelfall also lohnen, den Rechtsweg einzuschlagen!