Zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) gehören auch ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegedienste, wenn dies zur Nutzung der digitalen Pflegeanwendung durch die pflegebedürftige Person erforderlich ist.
Pflegebedürftige Personen stellen hierfür einen Antrag bei der Pflegekasse und diese entscheidet dann darüber, inwieweit die digitale Anwendung eine notwendige Unterstützung in der jeweiligen individuellen pflegerischen Versorgung sein kann. Wird über den Antrag auf eine digitale Pflegeanwendung positiv entschieden, so kann die pflegeempfangende Person mit einer Erstattung von bis zu 50 € monatlich rechnen.
Die Einführung von DiPA in die pflegerische Versorgung ist ein laufender Prozess, bei dem einiges noch offen ist.
Seit dem 29.09.2022 gibt es die Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV) nach SGB XI zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen. Diese regelt das Antragsverfahren zur Aufnahme einer digitalen Pflegeanwendung in das DiPA-Verzeichnis. Da das Antragsverfahren für die Hersteller sehr umfangreich und aufwändig erscheint, bleibt fraglich, ob und wie viele Hersteller das Antragsverfahren tatsächlich auf sich nehmen werden.
So sind die wesentlichen Rahmenbedingungen geschaffen, aber aktuell gibt es noch keine anerkannten DiPA, die in dem Verzeichnis gelistet wären (Stand 10/2023).
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