In diesem Video haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zur TI zusammengefasst.
In diesem Video haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zur TI zusammengefasst.
Verbindet Ihre Einrichtung mit der TI
Identifiziert Sie als zugriffsberechtigte Pflegekraft
Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI
Verknüpft die Gesundheitskarten Ihrer Patientinnen und Patienten mit der TI
Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI
Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI
Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI
Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI
Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI
Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI
Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI
Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI
Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI
Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI
Wie kann der Mehrwert der TI für die Pflege weiter vergrößert werden? Hierzu haben wir Handlungsempfehlungen ausgearbeitet (Juni 2023):
Handlungsempfehlungen:
Potenziale nutzen – Praxisrelevanz sichern
pdf, 1 MB
Gast: Martin Heisch, gematik GmbH, 6/2021
Ziel der Telematikinfrastruktur ist es, dass alle relevanten Akteurinnen und Akteure im Gesundheitswesen sektorenübergreifend miteinander Daten austauschen können. Im Gespräch mit Jens Lauer (Juni 2021) stellt Herr Martin Heisch vor, was die Telematikinfrastruktur eigentlich ist und welche Auswirkungen die Anbindung der Pflege an die Telematikinfrastruktur für alle beteiligten Akteurinnen und Akteure haben wird. Ein interessanter Podcast für alle, die sich für das Themenfeld Digitalisierung in der ambulanten Pflege interessieren.
Telematikinfrastruktur im Alltag
Die Telematikinfrastruktur bietet als sicheres und geschlossenes digitales Netzwerk das lang angestrebte zentrale Kommunikationssystem für alle Akteurinnen und Akteure des Gesundheitswesens. Mittelfristig sollen über die TI alle Leistungserbringer des Gesundheitssystems auf Augenhöhe miteinander kommunizieren sowie Daten von Patientinnen und Patienten untereinander austauschen können – sofern diese es zulassen. So können Informationen über eine Patientin oder einen Patienten ohne Zeitverlust und Medienbruch an alle relevanten Akteurinnen und Akteure übermittelt werden. Langwierige und komplizierte Abstimmungswege mit papierbasierten Verordnungen und Rezepten gehören dann der Vergangenheit an und effektives Nachfragen zu bestimmten Details wird deutlich vereinfacht. Aktuell (Juni 2023) ist eine solche umfassende Nutzung der TI allerdings noch eine Vision.
Mögliches Scenario:
Noch nicht berücksichtigt ist bisher der Einbezug von digitalisierten Kernaufgaben der Pflege, wie z. B. elektronischer Pflegeplanung oder elektronischer Pflegedokumentation. Gesetzliche Vorgaben zur Einbindung dieser Prozesse in die TI sind abzuwarten.
zur Anbindung der ambulanten und (teil-)stationären Pflege
Checkliste Erstinstallation:
pdf, 150 KB
Empfehlungen für den Installationstag
pdf, 190 KB
Die Vernetzung der Akteurinnen und Akteure im Gesundheitswesen ist ein laufender Prozess und wird vom Gesetzgeber schrittweise vorangetrieben. Dabei werden die Rahmenbedingungen, Finanzierungsmöglichkeiten und Regularien mit jedem Gesetzpaket erweitert und konkretisiert. Dieser Vorgang ist noch nicht abgeschlossen, sodass auch in Zukunft mit weiteren Neuerungen zu rechnen ist. Es lohnt sich also, regelmäßig unsere Webseite zu besuchen.
Gründung der gematik GmbH (damals: Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH)
Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Gesetzlich verpflichteter Anschluss von niedergelassenen Ärzten, Psychotherapeuten & Zahnärzten an TI
Einführung VSDM für niedergelassene Ärzte
Einführung Notfalldatensatz (NFDM)
Einführung elektronischer Medikationsplan
Juni
Versicherte können eMP freiwillig nutzen (Speicherung auf eGK)
Versicherte können eMP freiwillig nutzen (Speicherung
August
Inkrafttreten der Finanzierungsvereinbarung für Vertragsärzteauf eGK)
Verpflichtender TI-Anschluss für Apotheken
November
Beginn des Auswahlverfahrens des Modellprogramms zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur nach § 125 SGB XI
Januar
Beginn der ePA, KK müssen ePA gesetzlich Versicherten zur Verfügung stellen
Verpflichtender TI-Anschluss für Krankenhäuser
Juli
Flächendeckende Implementierung der ePA in Arztpraxen, ePA muss bei Wunsch von Versicherten von Praxen befüllt werden (geplant, mit Verzögerungen ist zu rechnen)
Beginn Testphase eRezept
Freiwillige TI-Anbindung für Pflegeeinrichtungen, Hebammen, Physiotherapeuten möglich sein
Oktober
Übermittlungsfähigkeit der elektronische AU-Bescheinigung (eAU) wird für vertragsärztliche Praxen verpflichtend. Dies setzt die Nutzung von KIM voraus
Januar
Praxen und Apotheken sind verpflichtet das eRezept zu nutzen
Juli
Ausschließliche Nutzung der eAU auch für Arbeitgeber
eGK nur noch Versichertenausweis, nicht mehr als Datenspeicher, schrittweises Vorgehen
geplant
ePA für Versicherte feingranular über Smartphone/App bedienbar
Einstellen pflegerischer Daten in ePA
Juni
Aufbau nationaler E-Health-Kontaktstelle zur EU-weiten Vernetzung
Anfang 2024
Flächendeckende Einführung des E-Rezepts
Juli
Alle Pflegeeinrichtungen nach SGB XI müssen an die TI angebunden sein
Für Versicherte ist die Nutzung von Anwendungen der TI kostenlos und freiwillig.
Für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen hingegen ist der Anschluss an die TI zum Teil mit Kosten verbunden. Der Gesetzgeber hat hierfür Regelungen zur Refinanzierung der Anschaffungs-, Anschluss- und Betriebskosten durch die Pflegeversicherung getroffen. Die Kostenerstattung für die Pflege wird analog zur Finanzierungsvereinbarung für vertragsärztliche Ärztinnen und Ärzte (§ 378 Absätze 1 und 2 SGB V i. V. m. § 376 Satz 1 SGB V) geregelt.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, https://www.kbv.de/html/30719.php zuletzt abgerufen am 21.06.2023
HINWEIS: Die Anbindung Ihrer Einrichtung an die TI ergibt nur dann Sinn, wenn Ihre interne Patientenverwaltung/Pflegesoftware TI-anschlussfähig ist und entsprechend angebunden wird. Hierfür können zusätzliche Kosten bei Ihrem Softwareanbieter anfallen. Beratungs- und Schulungskosten für Sie und Ihr Team werden nicht erstattet.
Grundsätzlich besteht hier die Chance, Mittel aus § 8 Absatz 8 SGB XI auch zur Deckung der erwähnten Beratungs- und Schulungskosten einzusetzen. Damit können bis zu 40 % der Kosten, maximal aber 12.000 € pro Einrichtung gefördert werden.
Die Vernetzung der Akteurinnen und Akteure im Gesundheitswesen ist ein laufender Prozess und wird vom Gesetzgeber schrittweise vorangetrieben. Dabei werden die Rahmenbedingungen, Finanzierungsmöglichkeiten und Regularien mit jedem Gesetzpaket erweitert und konkretisiert. Dieser Vorgang ist noch nicht abgeschlossen, sodass auch in Zukunft mit weiteren Neuerungen zu rechnen ist. Es lohnt sich also, regelmäßig unsere Webseite zu besuchen.
§ 306 Telematikinfrastruktur
Hier wird eindeutig definiert, wer für die Schaffung der TI verantwortlich ist (BMG und die Spitzenverbände des Gesundheitswesens) und welchem Zweck diese dient.
Ebenso wird festgehalten, welche Komponenten unter die Definition der TI fallen.
Auch wird vorgeschrieben, dass die Daten, welche über die TI laufen, einem besonders hohem Sicherheitsstandard unterliegen müssen.
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§ 334 SGB V: Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Mit dieser Regelung wird festgelegt, welche Anwendungen für die TI zulässig sind und welche Kriterien sie erfüllen müssen (Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung).
– Elektronische Patientenakte
– Organspendeausweis
– Verweis auf Patientenverfügung
– Elektronischer Medikationsplan
– Elektronischer Notfalldatensatz
– elektronische Verordnungen
Zudem wird der gematik GmbH die Möglichkeit eingeräumt weitere Anwendungen vorzubereiten. Diese müssen dann aber gemäß den gesetzlichen Rahmenbedingungen zugelassen werden.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist mit der Überprüfung beauftragt.
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§ 336 ff. SGB V: Rechte der Versicherten
In den Paragrafen 336 bis 338 regelt der Gesetzgeber die Rechte der Versicherten in Bezug auf die Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen.
So werden hier beispielsweise die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten umfängliche Zugriffsrechte auf ihre Daten in den jeweiligen Anwendungen zu gewähren. Dies umfasst auch die Entscheidungshoheit über die Verarbeitung und Löschung von Daten sowie die Erteilung von (feingranularen) Zugriffsrechten für Dritte.
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§ 360 SGB V: elektronische Verordnungen, Anbindungspflicht für HKI und AIP
Im Paragraf 360, Absatz 8 ist die gesetzliche Anbindungspflicht für die Hauskrankenpflege (nach § 37) und außerklinische Intensivpflege (§ 37c) geregelt.
Diese Anbindung ist notwendig, um elektronische Verordnungen elektronisch abrufen zu können.
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§ 106b SGB XI: Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur
Regelt die Finanzierungsgrundlage zum TI-Anschluss und laufenden Betrieb für Pflegeinrichtungen.
Die Pflegeeinrichtungen erhalten die Gelder von der Pflegeversicherung, analog der Finanzierungsvereinbarung mit den vertragsärztlich versorgenden Ärztinnen und Ärzten (nach § 376 SGB V).
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§ 125 SGB XI: Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur
Mit dem § 125 SGB XI hat der GKV-Spitzenverband den Auftrag erhalten, ein Modellprogramm zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die TI einzurichten. In diesem sollen der digitale sektorenübergreifende Informationsaustausch in der TI im Kontext ambulanter wie stationärer Versorgung pflegebedürftiger Menschen erprobt und Grundlagen für notwendige Standards für einen bundesweiten Rollout erarbeitet werden. Das Modellprogramm wird in dem Zeitraum von 2020 bis 2024 umgesetzt, die Modellvorhaben werden wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Insgesamt stehen hierfür 10 Mio. Euro bereit.
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Mit dem § 125a SGB XI wird die gesetzliche Grundlage für ein wissenschaftlich begleitetes Modellprojekt rund um die Möglichkeiten der sogenannten Telepflege gelegt. Für ein entsprechendes Vorhaben werden im Zeitraum 2022 bis 2024 10 Millionen € zur Verfügung gestellt. Voraussetzung ist die Beteiligung der gematik GmbH, der Bundesverbände der Träger der Pflegeeinrichtungen und die Beteiligung passender Verbände der Digitalwirtschaft.
Das Ziel ist zu untersuchen, wie mit Telepflege die Versorgung pflegebedürftiger Menschen verbessert werden kann.
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Registrierung beim elektronischen Gesundheitsberufsregister (eGBR) Freigeschaltete Institutionskarte (SMC-B) Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
TI-kompatible Praxissoftware für die Verknüpfung mit dem Praxismanagement VPN-Zugangsdienst Leistungsfähiger Internetanschluss
Konnektor Stationäre E-Health-Kartenterminals
Hier (https://ehealth.d-trust.net/antragsportal/) gelangen Sie auf die Startseite des Antragsportals. Dort klicken Sie auf der rechten Seite unter »Institutionskarte (SMC-B)« bitte auf »Neuen Antrag stellen«. Auf der nächsten Seite wählen Sie links unter »Mit leerem Antrag beginnen« bitte den Kartentyp »Weitere Organisationen des Gesundheitswesens« und bestätigen anschließend Ihre Auswahl mit »Zur Antragstellung«. In der nun folgenden Produktliste wählen Sie bitte »Betriebsstätte Gesundheits-, Kranken- und Alten- pflege« aus, willigen in die notwendige »Bestätigung Datenschutzerklärung« ein und klicken anschließend auf »Weiter«, um den Antragsprozess fortzuführen. Checkliste Pflegeeinrichtung Auf den nachfolgenden Seiten füllen Sie nun bitte die geforderten Antragsdaten aus. Dabei sind Pflichtfelder im gesamten Antragsportal mit einem Sternchen * markiert. Am Ende des Antragsvorgangs sehen Sie eine kurze Zusammenfassung. Durch einen Klick auf »Antrag ausdrucken« können Sie den Antrag ausdrucken. In dem Antragsausdruck finden Sie auch die Vorgangsnummer und das Passwort. Diese Angaben benötigen Sie, um sich Ihren Antrag im Antragsportal ansehen zu können, Statusinformationen zu erhalten oder den Antrag zu korrigieren.
Nach erfolgreicher Prüfung wird Ihr Antrag freigegeben und die Kartenproduktion startet.
Bitte denken Sie daran, die Institutionskarte rechtzeitig vor dem Installationstermin zu beantragen und freizuschalten. Zusammen mit dem Heilberufsausweis für Pflegekräfte ermöglichen sie zukünftig den Zugriff auf gespeicherte Gesundheitsdaten der Versicherten und medizinische Anwendungen der TI.
WICHTIG: Bitte bewahren Sie die Institutionskarte und den PIN-Brief vor unbefugtem Zugriff geschützt auf.
In diesem Abschnitt spiegeln wir die aktuellen Kennzahlen der TI-Anwendungen von der Webseite der gematik GmbH. Diese Zahlen werden täglich aktualisiert.